Freitag, 16. Januar 2009
vom Scheißen im Krankenhaus (Teil 2)
man stelle sich folgendes Rundschreiben von Seiten der Verwaltung vor:

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie noch einmal dringend auf Ihre Verpflichtung zur gewissenhaften und wahrheitsgemäßen Anwendung des Zeiterfassungssystems hinweisen.

Im betreffenden Fall hatte sich ein ärztlicher Mitarbeiter bis 18 Uhr 23 im Hause aufgehalten, obwohl von Seiten des zuständigen Oberarztes keine Überstunden angeordnet waren. Auf Rückfrage gab er an, eine Aufnahmeuntersuchung durchgeführt zu haben. Nachforschungen in der betreffenden Abteilung ergaben jedoch, dass diese Tätigkeit bereits um 17 Uhr 50 beendet war. Der Mitarbeiter wurde daher aufgefordert, sich schriftlich zu dem Vorfall zu äußern.

Hierauf erklärte er, gegen ca. 18 Uhr ein dringendes Bedürfnis verspürt und daher die Toilette aufgesucht zu haben. Die Antwort auf die Frage, weshalb er dazu dreißig Minuten gebraucht hat, blieb er allerdings schuldig.

Wir möchten Sie daher eindringlich darauf hinweisen, dass das Verrichten der Notdurft grundsätzlich nicht als Überstunden geltend gemacht werden kann. Es handelt sich - wie z.B. auch Zähneputzen oder Rasieren - um eine private und intime Tätigkeit, welche generell ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat.

Sollte eine Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter gegen Ende der regulären Arbeitszeit Stuhldrang verspüren, dann ist den betreffenden Personen grundsätzlich zuzumuten, diesen durch Kontraktion der Gesäßmuskulatur so lange zurückzuhalten, bis die eigene Wohnung erreicht ist. Falls in dringenden Fällen die Toiletten im Hause benutzt werden, so muss die Arbeitszeit vorher durch Stempeln im Zeiterfassungssystem beendet worden sein.

Anders verhält es sich, wenn das Arbeitsende noch mehr als eine Stunde entfernt ist. Auch hier ist jedoch unbedingt auf Verhältnismässigkeit zu achten.

Eine Defäkation sollte im Normalfall nicht mehr als fünf Minuten in Anspruch nehmen. Dies umfasst das Aufsuchen der nächstgelegenen geeigneten Örtlichkeit, das Ablegen der Kleidung und Entblössung der entsprechenden Körperpartien, das Absetzen des Kotes in die Toilettenschüssel, sowie die manuelle Reinigung der Perianalregion mittels Papier, das anschliessende Betätigen der Spülung und die sorgfältige Handwäsche und Desinfektion. Auf Nachfrage bei fachkundigen Stellen wurde uns mitgeteilt, dass im Normalfall keine Notwendigkeit von mehr als einer oder allerhöchstens zwei Darmentleerungen innerhalb eines normalen Arbeitstages bestehen sollte.

Alle Abteilungsleiter wurden bereits angewiesen, in der nächsten Zeit verstärkt auf diese Angelegenheit zu achten. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist mit Abmahnungen zu rechnen.

Hochachtungsvoll

Verwaltungsleiter
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